Rechtsprechung
BVerwG, 08.03.1989 - 5 B 17.89 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Auszubildende - Geburtstermin - Verspäteter Ausbildungsbeginn - Ausbildungsförderung - Altersgrenze
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.1988 - 16 A 1145/88
- BVerwG, 08.03.1989 - 5 B 17.89
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1989, 560
Wird zitiert von ... (11) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 10.02.1982 - 1 BvL 116/78
Arbeitslosenversicherung: Nichtberücksichtigung der Mutterschutzzeiten
Auszug aus BVerwG, 08.03.1989 - 5 B 17.89
Der Anspruch auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft, den Art. 6 Abs. 4 GG jeder Mutter gewährt, kann sich, wie Wortlaut und Sinngehalt dieser Vorschrift ohne weiteres entnommen werden kann, nur auf solche Sachverhalte beziehen, die mit Schwangerschaft und Mutterschaft im Zusammenhang stehen (vgl. auch BVerfGE 60, 68 [BVerfG 10.02.1982 - 1 BvL 116/78] mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 16.10.1980 - 5 C 64.78
Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nach Überschreitung …
Auszug aus BVerwG, 08.03.1989 - 5 B 17.89
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war ein Förderungsbewerber im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG an der rechtzeitigen Aufnahme seiner Ausbildung gehindert, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 5 C 14.83 -mit Hinweis auf BVerwGE 61, 87 [BVerwG 16.10.1980 - 5 C 64/78]). - BVerwG, 24.05.1988 - 5 B 149.87
Gewährung von Ausbildungsförderung - Erreichen der Altersgrenze - Möglichkeit des …
Auszug aus BVerwG, 08.03.1989 - 5 B 17.89
Dabei ist für die Frage, ob der Auszubildende den späten Ausbildungsbeginn zu vertreten hat, auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres abzustellen (Beschluß vom 24. Mai 1988 - BVerwG 5 B 149.87 - ) Die Gewährung von Ausbildungsförderung ist deshalb, wovon mit Recht auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der Auszubildende nur in den letzten ein oder zwei Jahren vor dem Erreichen der Altersgrenze an der Ausbildungsaufnahme gehindert war (Beschluß vom 6. April 1988 - BVerwG 5 B 152.87 - ) Erforderlich ist vielmehr weiter, daß es ihm auch in der davor liegenden Zeit nicht möglich und zumutbar war, die Ausbildung zu beginnen, die er nunmehr gefördert haben möchte (vgl. Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 66.80 - ).
- BVerwG, 10.10.1985 - 5 C 14.83
Allgemeinbildende Ausbildung - Ausbildungsförderung - Überschreiten der …
Auszug aus BVerwG, 08.03.1989 - 5 B 17.89
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war ein Förderungsbewerber im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG an der rechtzeitigen Aufnahme seiner Ausbildung gehindert, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 5 C 14.83 -mit Hinweis auf BVerwGE 61, 87 [BVerwG 16.10.1980 - 5 C 64/78]). - BVerwG, 06.04.1988 - 5 B 152.87
Gewährung von Ausbildungsförderung - Erreichen der Altersgrenze - Hinderung an …
Auszug aus BVerwG, 08.03.1989 - 5 B 17.89
Dabei ist für die Frage, ob der Auszubildende den späten Ausbildungsbeginn zu vertreten hat, auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres abzustellen (Beschluß vom 24. Mai 1988 - BVerwG 5 B 149.87 - ) Die Gewährung von Ausbildungsförderung ist deshalb, wovon mit Recht auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der Auszubildende nur in den letzten ein oder zwei Jahren vor dem Erreichen der Altersgrenze an der Ausbildungsaufnahme gehindert war (Beschluß vom 6. April 1988 - BVerwG 5 B 152.87 - ) Erforderlich ist vielmehr weiter, daß es ihm auch in der davor liegenden Zeit nicht möglich und zumutbar war, die Ausbildung zu beginnen, die er nunmehr gefördert haben möchte (vgl. Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 66.80 - ). - BVerwG, 10.02.1983 - 5 C 66.80
Auszug aus BVerwG, 08.03.1989 - 5 B 17.89
Dabei ist für die Frage, ob der Auszubildende den späten Ausbildungsbeginn zu vertreten hat, auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres abzustellen (Beschluß vom 24. Mai 1988 - BVerwG 5 B 149.87 - ) Die Gewährung von Ausbildungsförderung ist deshalb, wovon mit Recht auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der Auszubildende nur in den letzten ein oder zwei Jahren vor dem Erreichen der Altersgrenze an der Ausbildungsaufnahme gehindert war (Beschluß vom 6. April 1988 - BVerwG 5 B 152.87 - ) Erforderlich ist vielmehr weiter, daß es ihm auch in der davor liegenden Zeit nicht möglich und zumutbar war, die Ausbildung zu beginnen, die er nunmehr gefördert haben möchte (vgl. Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 66.80 - ).
- BVerwG, 28.04.1998 - 5 C 5.97
Altersgrenze, Ausbildungsförderung nach Überschreiten der -; Ausbildungsförderung …
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß ein persönlicher Hinderungsgrund dann vorliegt, wenn der Auszubildende aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte; für die Frage, ob der Auszubildende den späten Ausbildungsbeginn zu vertreten hat, ist auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres abzustellen (vgl. Beschlüsse vom 8. März 1989 - BVerwG 5 B 17.89 - und vom 6. November 1991 - BVerwG 5 B 121.91 - ). - OVG Sachsen, 01.08.2005 - 5 BS 133/05
Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung; Hinderung der Aufnahme einer …
Wie in den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG ist für die Frage des Vertretenmüssens auf den gesamten Zeitraum vor dem 1.1.2003 abzustellen, in dem dem Auszubildenden die Ausbildungsaufnahme objektiv möglich gewesen wäre (vgl. zu § 10 Abs. 3 BAföG: BVerwG, U. v. 9.5.1985 - 5 C 48/82 -, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 8; zu ; B. v. 8.3.1989 - 5 B 17/89 -, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 15; B. v. 6.11.1991 - 5 B 121/91 -, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 18 zu VGH Baden-Württemberg, U. v. 15.4.1991 - 7 S 728/90 -, juris-Nr.: MWRE109469100; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 10.5.1990 - 12 A 10170/90 -, juris-Nr.: MWRE112039015).Erforderlich ist vielmehr, dass es ihm auch in der davor liegenden Zeit möglich und zumutbar war, die Ausbildung zu beginnen (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.1989 - 5 B 17/89 -, NVwZ-RR 1989, 560; B. v. 6.4.1988 - 5 B 152/87 -, Buchholz 436.36 § 10 Nr. 13; B. v. 10.2.1983 - 5 C 66/80 -, Buchholz 436.36 § 10 Nr. 7).
- LSG Hessen, 29.08.1991 - L 1 KR 1169/89
Studentische Krankenversicherung Überschreitung - Altersgrenze
Auch bei diesen Anspruchsvoraussetzungen ist bei der Frage einer Ausnahme von der vorgesehenen Lebensalterbegrenzung nicht nur auf den Zeitpunkt nach Erlangung des Abiturs, sondern auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres abzustellen (vgl. dazu BVerwG, in: NVwZ-RR 1989, S. 560; vgl. auch BVerwG, in: NVwZ 1986 S. 216, 218).Erforderlich ist vielmehr weiter, daß es ihm auch in der davor liegenden Zeit nicht möglich und zumutbar war, die Ausbildung zu beginnen, die er nunmehr (nach diesem Zeitablauf) gefördert haben möchte (vgl. BVerw, in NVwZ-RR 1989, S. 560 m.w.N.).
- VG Hamburg, 09.10.2007 - 8 E 2971/07
Ausbildungsförderung trotz Überschreitens der Altersgrenze
War es dem Auszubildenden vor der Geburt eines Kindes möglich und zumutbar, die angestrebte Ausbildung zu beginnen, ist die Erziehung des später vor Vollendung des 30. Lebensjahres geborenen Kindes nicht der i.S. des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG ausschlaggebende Grund für die verspätete Ausbildungsaufnahme (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.1989 - 5 B 17/89, NVwZ-RR 1989, 560).Insofern wird die Antragstellerin wie jeder Auszubildende behandelt, der eine Ausbildung zu einem Zeitpunkt, zu dem der spätere Eintritt eines unter § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG fallenden Umstandes noch ungewiss und nicht vorhersehbar war, nicht begonnen hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.1989 - 5 B 17/89, NVwZ-RR 1989, 560).
- VG Hamburg, 18.06.2008 - 8 K 2970/07
Ausbildungsförderung: Ausnahme von der Altersgrenze wegen berufspraktischer …
War es dem Auszubildenden vor der Geburt eines Kindes möglich und zumutbar, die angestrebte Ausbildung zu beginnen, ist die Erziehung des später vor Vollendung des 30. Lebensjahres geborenen Kindes nicht der i.S. des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG ausschlaggebende Grund für die verspätete Ausbildungsaufnahme (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.1989 - 5 B 17/89, NVwZ-RR 1989, 560).Insofern wird die Klägerin wie jeder Auszubildende behandelt, der eine Ausbildung zu einem Zeitpunkt, zu dem der spätere Eintritt eines unter § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG fallenden Umstandes noch ungewiss und nicht vorhersehbar war, nicht begonnen hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.1989 - 5 B 17/89, NVwZ-RR 1989, 560).
- BVerwG, 06.11.1991 - 5 B 121.91
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Dabei ist für die Frage, ob der Auszubildende den späten Ausbildungsbeginn zu vertreten hat, auf den gesamten Zeitraum bis zu dieser Grenze abzustellen (so zuletzt - mit weiteren Nachweisen - Beschluß vom 8. März 1989 - BVerwG 5 B 17.89 - ). - VG Stuttgart, 29.11.2016 - 11 K 3700/16
Ausbildungsförderung nach dem BAföG nach Überschreiten der Altersgrenze
Ein Förderungsbewerber ist dann an der rechtzeitigen Aufnahme seiner Ausbildung gehindert, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (BVerwG, Beschluss vom 08.03.1989 - 5 B 17/89 -. juris m.w.N). - VGH Hessen, 26.06.1992 - 9 TG 332/90
Ausbildungsförderung: Förderung einer anderen Ausbildung nach Abbruch der …
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Förderungsbewerber an der rechtzeitigen Aufnahme der Ausbildung gehindert gewesen, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (vgl. u. a. BVerwG, Beschluß vom 08. März 1989 - 5 B 17.89 -, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 15 und Urteil vom 10. Oktober 1985 - 5 C 14.83 - Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 10). - VG Cottbus, 05.06.2009 - 5 K 1102/08
Ausbildungsförderung: Altersgrenze bei Vorliegen eines berufsqualifizierenden …
Dabei ist für die Frage, ob der Auszubildende den späten Ausbildungsbeginn zu vertreten hat, auf den gesamten Zeitraum bis zu dieser Grenze abzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. November 1991 - 5 B 121.91 -, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 18; BVerwG, Beschl. v. 8. März 1989 - 5 B 17.89 -, NVwZ-RR 1989, 560). - VG München, 09.01.2014 - M 15 K 12.4609
Ausbildungsförderung; Überschreiten der Altersgrenze; keine Ausnahme von der …
Ein Förderungsbewerber ist dann an der rechtzeitigen Aufnahme seiner Ausbildung gehindert, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen, in seinen persönlichen oder familiären Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (BVerwG, U.v. 8.3.1989 - 5 B 17.89 - Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 15 m.w.N.). - VG München, 09.06.2011 - M 15 K 10.2344
Ausbildungsförderung